Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Kwekerij Bloemendaal

Art. 1   Definitionen

1.1       In diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die folgenden Definitionen:

  1. Bloemendaal: Fa. Kwekerij Bloemendaal, Insteek 67, NL-2771 AA Boskoop, Handelsregisternummer 29033925, Verwender der allgemeinen Geschäftsbedingungen
  2. CC-Container: offiziell gekennzeichnete Karren, die das Pool-Unternehmen Container Centrale Benelux BV in Umlauf bringt
  3. Einweg-Ladungsträger: Ladungsträger für den einmaligen Gebrauch, zum Beispiel Kartons, Plastikbeutel und Anzuchtplatten
  4. Käufer: der Käufer von Bloemendaal
  5. Mehrweg-Ladungsträger: Ladungsträger, die mehrfach verwendet werden können, zum Beispiel Steigen, Palettenboxen und Palettenböden
  6. Vertrag: der Vertrag zwischen Bloemendaal und dem Käufer 
  7. Stichting Hulpmaterialen: die vom niederländischen Baumschulrat („Raad voor de Boomkwekerij“) eingerichtete Stiftung, deren Aufgabe es ist, Regeln für in der Baumschule verwendete Materialien, Verpackungen etc. zu erstellen
  8. Frisch getopft: Pflanzen, die nicht mindestens eine Vegetationsperiode im Topf gestanden haben

Art. 2   Geltungsbereich

2.1.      Die Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle derzeitigen und zukünftigen Angebote und Verträge zwischen Bloemendaal und einem Käufer. Auftragsbestätigungen eines Käufers, die von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen enthalten oder die Nichtberücksichtigung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bewirken, werden als nicht vereinbart betrachtet, sofern nicht beide Vertragsparteien diesen Bedingungen schriftlich zugestimmt haben.

2.2.      Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle Verträge mit Bloemendaal, für deren Erfüllung Dritte eingesetzt werden müssen.

2.3.      Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein, bleiben davon die übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt. Bloemendaal und der Käufer werden sodann Beratungen aufnehmen, um neue Bestimmungen als Ersatz für die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen zu vereinbaren, deren Wirkungen der Zielsetzung der ursprünglichen Bedingung am nächsten kommen.

2.4.      Bloemendaal ist berechtigt, einen oder mehrere Vertreter zu ernennen, die eine Vollmacht für das Schließen von Verträgen haben. Die Annahme von Verträgen, die von einem Vertreter im Namen von Bloemendaal geschlossen wurden, erfolgt unter Vorbehalt einer ausreichenden Vollmacht des Vertreters.

Art. 3   Angebote und Muster

3.1       Sofern nicht anders vereinbart, sind reguläre und unwiderrufliche Angebote unverbindlich und haben eine Gültigkeit von drei Werktagen ab dem Tag, an dem der potenzielle Käufer das Angebot erhalten hat. Handelt es sich um ein unwiderrufliches Angebot, wird die im Angebot genannte Partie bis zu dem für die Bekanntgabe der Entscheidung des potenziellen Käufers genannten spätesten Datum reserviert. Angebote werden als zurückgezogen betrachtet, wenn der potenzielle Käufer nicht rechtzeitig geantwortet hat. Eventuelle Änderungen im Vertrag erlangen durch Angebot und Annahme Gültigkeit.

3.2       Angegebene Liefertermine sind nicht verbindlich und räumen dem Käufer bei einer Überschreitung keinen Anspruch auf Vertragsauflösung oder Schadensersatz ein, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

3.3       Auf Ersuchen des potenziellen Käufers übermittelt Bloemendaal kostenlos ein Muster einschließlich Angaben zu Pflanzenname, Qualität und Größe. Möchte der potenzielle Käufer ein Muster erhalten, stellt Bloemendaal Transportkosten hierfür in Rechnung.

3.4       Sofern nicht anders angegeben, haben Produkte mindestens eine komplette Vegetationsperiode im Topf gestanden. Sofern Produkte durch pflanzliche Gewebekulturen vermehrt wurden, in Innenräumen herangezogen wurden oder als „frisch getopft“ verkauft werden, ist dies ausdrücklich angegeben.

3.5       Enthält ein Kostenvoranschlag mehrere Posten, so ist Bloemendaal nicht zur Lieferung eines Teils des in diesem Kostenvoranschlag genannten Angebots zu einem entsprechenden Teil des Preises verpflichtet.

Art. 4   Zustandekommen von Verträgen

4.1       Der Vertrag kommt zustande, nachdem der Käufer das von Bloemendaal übermittelte Angebot angenommen hat, auch wenn diese Annahme in unwesentlichen Punkten vom Angebot abweicht. Auf Wunsch erhält der Käufer eine Auftragsbestätigung per E-Mail. Weicht die Annahme des Käufers hingegen in wesentlichen Punkten vom Angebot ab, kommt der Vertrag erst zustande, nachdem Bloemendaal diesen Abweichungen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat oder den (abweichenden) Vertrag erfüllt.

Art. 5   Preise und Zahlung

5.1       Alle Preise von Bloemendaal sind Einheitspreise und enthalten alle Kosten, die mit der Lieferung einer Partie einhergehen. Sofern der niederländische Ausschuss für Qualitätsnormen („Kwaliteitsnormencommissie“) Etiketten vorschreibt, sind die Kosten für diese Etiketten und den Topf oder Container ebenfalls enthalten. Möchte der Käufer eine Partie ohne Etikett erhalten, muss dies in der Auftragsbestätigung und in der Abrufbestellung angegeben sein.

5.2       Nicht enthalten im Preis sind: Umsatzsteuer, Ladungsträger, unvorhergesehene Inspektionskosten, Transportkosten und sonstige nicht vorhersehbare Kosten, darunter Etiketten bzw. Aufkleber, die nicht zu den in Artikel 5.1 genannten vorgeschriebenen Etiketten gehören.

5.3       Sofern nicht anders auf der Rechnung angegeben, beträgt das Zahlungsziel 30 Tage nach Rechnungsdatum und die Zahlung hat auf die von Bloemendaal angegebene Weise zu erfolgen. Das Zahlungsziel gilt als Zeitpunkt für die endgültige Fälligkeit.

5.4       Sollte der Käufer eine Rechnung nicht rechtzeitig zahlen, ist er von Rechts wegen in Verzug. Der Käufer hat sodann Vertragszinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat zu zahlen. Handelt es sich beim Käufer nicht um einen gewerblichen Kunden, hat er Vertragszinsen in Höhe von 0,7 % pro Monat zu zahlen.

5.5       Ist der Käufer ein gewerblicher Kunde, ist er niemals zur Aufrechnung seiner Schulden gegenüber Bloemendaal berechtigt. Widersprüche gegen die Höhe einer Rechnung setzen die Zahlungspflicht nicht aus.

5.6       Wenn der Käufer seine Pflichten nicht (rechtzeitig) erfüllt oder in Verzug ist, hat er alle angemessenen Kosten, die im Rahmen der außergerichtlichen Beitreibung der Forderungen entstanden sind, zu tragen. Die außergerichtlichen Inkassokosten betragen 15 % des offenen Rechnungsbetrags mit einem Mindestbetrag von 175,00 €. Handelt es sich beim Käufer nicht um einen gewerblichen Kunden, werden die außergerichtlichen Kosten entsprechend der niederländischen gesetzlichen Gebührentabelle für außergerichtliche Inkassokosten („BIK“) berechnet.

5.7       Im Fall einer Geschäftsauflösung, einer Insolvenz, einer Zwangspfändung bzw. eines dinglichen Arrests oder eines Zahlungsaufschubs seitens des Käufers sind die Forderungen von Bloemendaal gegenüber dem Käufer sofort fällig.

5.8       Bloemendaal hat das Recht, die vom Käufer getätigten Zahlungen zuerst zur Begleichung von Gebühren, danach zur Begleichung offener Zinsen und zuletzt zur Begleichung der Auftragssumme und der laufenden Zinsen zu verwenden. Bloemendaal kann, ohne dadurch in Verzug zu geraten, ein Zahlungsangebot ablehnen, wenn der Käufer eine andere Reihenfolge für die Verwendung angibt. Bloemendaal kann die vollständige Begleichung der Auftragssumme ablehnen, wenn nicht gleichzeitig auch die angefallenen und laufenden Zinsen sowie Gebühren beglichen werden.

5.9       Solange der Käufer seine Pflichten gegenüber Bloemendaal nicht oder nur teilweise erfüllt hat, bleibt Bloemendaal der Eigentümer der gelieferten Pflanzen. Solange sich die gelieferten Pflanzen im Eigentum von Bloemendaal befinden, kann der Käufer diese Pflanzen ausschließlich für Bloemendaal aufbewahren und darf sie nicht veräußern, verpfänden, als Sicherheit übertragen oder mit einem anderen Recht belasten. Der Käufer ist ferner verpflichtet, Bloemendaal unverzüglich zu informieren, wenn die noch nicht bezahlten Pflanzen im Rahmen einer Drittpfändung beschlagnahmt werden oder andere Maßnahmen in Bezug auf diese Pflanzen ergriffen werden.

5.10     Hat der Käufer zu einem Fälligkeitstermin seine Zahlungspflichten nicht erfüllt, darf Bloemendaal vom Käufer verlangen, eine Sicherheit für die Erfüllung der Zahlungspflichten zu leisten. Zudem darf Bloemendaal in diesem Fall bei Abschluss eines neuen Kaufvertrages sofort eine ausreichende Sicherheitsleistung verlangen. Wird die Sicherheit nicht innerhalb von 14 Tagen geleistet, darf Bloemendaal alle laufenden Verträge stornieren und die weitere Lieferung aussetzen, unbeschadet des Rechts, sich für den dadurch entstandenen oder noch entstehenden Schaden am Käufer schadlos zu halten.

Art. 6   Abruf und Lieferung

6.1       Abrufbestellungen sind vorzugsweise per E-Mail zu übermitteln. Für telefonischen Abruf gilt, dass der Käufer Bloemendaal den Abruf auf Ersuchen von Bloemendaal umgehend per E-Mail bestätigen muss.

6.2       Der Käufer hat seine Abrufbestellung so bald wie möglich zu übermitteln, sodass Bloemendaal rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen ergreifen kann. Der Käufer teilt Bloemendaal mit, zu welchem Datum die abgerufenen Pflanzen geliefert werden sollen.

6.3       Sofern nicht schriftlich (per E-Mail) anders vereinbart, wird Bloemendaal dem Käufer die abgerufenen Pflanzen innerhalb von 2 Werktagen nach Erhalt der Abrufbestellung liefern oder – sofern der Transport durch Dritte erfolgt – zur Verfügung stellen. Erhält Bloemendaal die Abrufbestellung nach 12:00 Uhr, wird die Lieferfrist um einen Tag verlängert. Für Abrufbestellungen, die samstags, sonntags oder an gesetzlichen Feiertagen eingehen, wird zur Berechnung des Liefertermins der nächste Werktag herangezogen.

6.4       Bei Kauf auf Abruf muss vorzugsweise angegeben werden, ob es sich um eine Frühjahrs- oder Herbstlieferung handeln soll. Die für die Herbstlieferung gekauften Pflanzen müssen vor dem 30. Dezember abgenommen werden. Die für die Frühjahrslieferung gekauften Pflanzen müssen vor dem 15. Mai abgenommen werden. Werden die Pflanzen nicht vor den in diesem Artikel genannten Terminen abgerufen, übermittelt Bloemendaal dem Käufer spätestens 5 Werktage nach den genannten Terminen eine schriftliche Mahnung (per E-Mail). Sollte der Käufer die Pflanzen nicht innerhalb von 2 Werktagen nach der Mahnung abrufen und abnehmen, hat Bloemendaal das Recht, die Pflanzen unverzüglich zu liefern, sofern nicht eine Einigung über eine Alternative erzielt wird.

6.5       Die Versandart wird von Bloemendaal gewählt, es sei denn, der Käufer gibt bei Abruf bekannt, wie er den Versand organisiert haben möchte. In allen Fällen sind die Versandkosten vom Käufer zu tragen.

6.6       Die Partie wird mit einem Lieferschein geliefert. Sofern der niederländische Ausschuss für Qualitätsnormen („Kwaliteitsnormencommissie“) vorschreibt, dass bestimmte Pflanzen nur geliefert werden dürfen, wenn sie mit Etiketten oder einer gleichwertigen Kennzeichnung – sofern genehmigt von der Stichting Hulpmaterialen – versehen sind, wird Bloemendaal diese Vorschriften befolgen. Falls nicht die von der Stichting Hulpmaterialen genehmigten Etiketten verwendet werden sollen, können nach Rücksprache andere Etiketten verwendet werden.

6.7       Sofern nicht anders vereinbart, werden für die Lieferung nur Ladungsträger, die von der Stichting Hulpmaterialen genehmigt wurden, oder Versteigerungscontainer von Flora Holland verwendet. Erfolgt der Abruf in Einweg-Ladungsträgern, sind deren Kosten laut Preisliste für Versteigerungscontainer von Flora Holland vom Käufer zu tragen, sofern sie nicht innerhalb von 8 Werktagen unbeschädigt zurückgebracht werden.

6.8       Werden die verkauften Pflanzen mit eigenen Fahrzeugen von Bloemendaal geliefert, müssen, sofern nicht etwas anderes vereinbar wurde, bei der Lieferung  in Mehrweg-Ladungsträgern (wie von der Stichting Hulpmaterialen empfohlen) beim Käufer ausreichend gleichwertige Mehrweg-Ladungsträger an einem gut zugänglichen Ort vorhanden sein, um einen Tausch zu ermöglichen. Bei Rückgabe durch ein Transportunternehmen treffen Bloemendaal und der Käufer vor Durchführung der Lieferung genauere Vereinbarungen über die Rückgabekosten und die Frist, innerhalb derer die Rückgabe erfolgen muss. Die zurückgegebenen Ladungsträger müssen mit einem Schein versehen sein, auf dem die Stückzahl und eine Beschreibung der Ladungsträger zu finden sind.

6.9       Sofern der Käufer Pflanzen selbst bei Bloemendaal abholt oder abholen lässt, ist ebenfalls ein Tausch vorzunehmen, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde. Wenn aufgrund von höherer Gewalt kein Tausch möglich ist, werden die betreffenden Ladungsträger entsprechend den von der Stichting Hulpmaterialen festgesetzten Abrechnungspreisen in Rechnung gestellt.

6.10     Wenn Bloemendaal die Pflanzen von einem Transportunternehmen liefern lässt, werden die Kosten für Mehrweg-Ladungsträgern entsprechend den von der Stichting Hulpmaterialen festgesetzten Abrechnungspreisen in Rechnung gestellt.

6.11     Wenn Pflanzen in CC-Containern geliefert werden, müssen zum Zeitpunkt der Lieferung die CC-Container getauscht oder innerhalb eines Werktags auf die 

Flora Holland-(Kunden-)Nummer von Bloemendaal umgebucht werden.

6.12     Können Pflanzen aufgrund von Frost nicht versendet oder geliefert werden, setzt Bloemendaal den Käufer davon umgehend in Kenntnis. Bloemendaal hält die Pflanzen nach dieser Mitteilung zur Verfügung des Käufers. Die Berichterstattung des niederländischen meteorologischen Instituts KNMI in De Bilt ist ausschlaggebend dafür, ob sich Bloemendaal berechtigterweise auf Frost berufen und die Lieferung absagen kann.

6.13     Die Gefahr für die verkauften, winterharten oder nicht winterharten Pflanzen trägt bis zum Zeitpunkt der Lieferung an den Käufer Bloemendaal. Die Gefahr für die verkauften Waren geht bei Übergabe im Betrieb des Käufers auf den Käufer über, sofern vereinbart wurde, dass Bloemendaal den Transport organisiert, und bei der Übergabe auf das Transportmittel, sofern vereinbart wurde, dass der Käufer den Transport für die Waren selbst organisiert. Wenn Bloemendaal auf Ersuchen des Käufers Pflanzen an ein Umschlaggelände liefert, trägt der Käufer die Gefahr für die Pflanzen, sobald sie sich auf diesem Gelände befinden.

7.         Qualitäts- und Sortenechtheitsgarantie

7.1       Bloemendaal ist bestrebt, Partien praktisch frei von Krankheiten, Schädlingen, Unkräutern, Lebermoosen und abgestorbenen Ästen zu liefern. Für Topfpflanzen gilt, dass die Größe von der Topfunterseite gemessen wird.

7.2       Bloemendaal garantiert die Sortenechtheit der gelieferten Pflanzen. Sollte die Anforderung der Sortenechtheit nicht erfüllt sein, kann der Käufer, sofern ausreichend Argumente vorliegen, Anspruch auf eine Ersatzlieferung oder Gutschrift erheben. Kann keine Einigkeit zwischen Bloemendaal und dem Käufer über die Sortenechtheit erzielt werden, wird ein von der Branche anerkannter Sachverständiger eingeschaltet.

8.         Reklamationen

8.1       Wenn sich nach der Lieferung herausstellt, dass eine Partie nicht der Qualitäts- und Sortenechtheitsgarantie entspricht oder andere sichtbare Mängel aufweist, muss der Käufer Bloemendaal diese Mängel innerhalb von 4 Werktagen nach der Lieferung schriftlich melden. Der Käufer ist verpflichtet, die Mängel klar und deutlich zu beschreiben. Beschwerden über Pflanzen, die im Zeitraum 15. November bis 15. Februar abgerufen werden, dürfen abweichend von der 4-Tage-Frist schriftlich innerhalb von 15 Werktagen nach der Lieferung übermittelt werden. Diese Bestimmung gilt nur für Pflanzen, die in den Niederlanden geblieben sind.

8.2       Pflanzen, für die gem. Absatz 1 dieses Artikels eine Reklamation eingereicht wurde, müssen für einen Zeitraum von 5 Werktagen nach Versand der schriftlichen Beschwerde durch den Käufer in dessen Betrieb für Bloemendaal verfügbar bleiben. Nach Verstreichen dieser Frist hat der Käufer das Recht, diese Pflanzen zu vernichten, sofern Bloemendaal ihn nicht rechtzeitig schriftlich auffordert, die Partie für weitere maximal 5 Tage zur Verfügung zu halten. Beziehen sich die Beschwerden auf den unterirdischen Teil von Pflanzen, dürfen auch ausgeklopfte und ausgewaschene Partien bereitgestellt werden. Dabei müssen möglichst Proben verwendet werden.

8.3       Für versteckte Mängel gilt, dass diese Bloemendaal sofort nach deren Feststellung mit Argumenten untermauert bekannt gegeben werden müssen. Das Reklamationsrecht erlischt, wenn die gelieferten Produkte vom Käufer oder von einem späteren Empfänger verwendet wurden, nachdem der Mangel nach billigem Ermessen festgestellt hätte werden können.

8.4       Eine Reklamation nach Ende der ersten Vegetationsperiode nach der Lieferung ist im Fall mangelnder Sortenechtheit oder Reinheit nur möglich, wenn der Käufer nachweist, dass weder bei der Lieferung noch in der ersten Vegetationsperiode die mangelnde Sortenechtheit oder Reinheit nach billigem Ermessen festgestellt hätten werden können.

8.5       Jegliches Recht auf Reklamation erlischt, wenn der Käufer die von ihm abgelehnten Pflanzen während der Zeit, in der er über sie verfügt, nicht mit der erforderlichen Sorgfalt behandelt hat.

8.6       Wurde im Kaufvertrag angegeben, dass die auf Abruf gekauften Waren für den Export in ein bestimmtes Land gedacht sind und der Export in dieses Land aufgrund von behördlichen Maßnahmen allgemeiner Art, phytosanitären Maßnahmen, Krieg, dadurch entstehenden Maßnahmen oder Streiks allgemeiner Art, die einen Transport in jenes Land unmöglich machen, nicht erfolgen kann, hat der Käufer das Recht, unter Einhaltung der nachfolgend genannten Frist vom Kaufvertrag zurückzutreten. Der Käufer ist verpflichtet, Bloemendaal spätestens 1 Woche nach der offiziellen Veröffentlichung der oben genannten Umstände darüber zu informieren.

Art. 9   Haftung

9.1       Jede Haftung von Bloemendaal ist auf höchstens die Kaufsumme der gelieferten Partie, die den Schaden beim Käufer verursacht hat, und einen Höchstbetrag von 2.500 Euro beschränkt. Nicht ausgeschlossen sind Schäden, die eine Folge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Geschäftsleitung von Bloemendaal sind.

9.2       Bloemendaal haftet in keinem Fall für indirekte Schäden, darunter Folgeschäden, Gewinnausfall, entgangene Einsparungen und Schäden durch Betriebsstillstand. Bloemendaal haftet ebenso nicht für alle direkten oder indirekten, Folge- und immateriellen Schäden aufseiten des Käufers oder Dritter, die auf irgendeine Weise mit einer nicht erbrachten, nicht rechtzeitigen oder nicht ordentlichen Ausführung des Auftrags in Zusammenhang stehen oder dadurch verursacht wurden.

9.3       Bloemendaal übernimmt keine Haftung für das Nachwachsen der gelieferten Pflanzen.

9.4       In Abweichung von den gesetzlichen Verjährungsfristen beträgt die Verjährungsfrist für alle Forderungen und Einreden gegenüber Bloemendaal ein Jahr. Eine Unterbrechung der Verjährung muss in allen Fällen durch eine Zustellungsurkunde erfolgen.

Art. 10 Höhere Gewalt

10.1     Die Vertragsparteien sind nicht zur Erfüllung ihrer Pflichten verpflichtet, wenn sie daran infolge eines Umstandes, der nicht von ihnen selbst verschuldet ist und weder laut Gesetz noch einen Rechtsgeschäft oder einer allgemein geltenden Auffassung zu ihren Lasten geht, gehindert werden.

10.2     Unter höherer Gewalt werden in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen neben demjenigen, was diesbezüglich im Gesetz und in der Rechtsprechung verstanden wird, alle von außen kommenden, vorhergesehenen oder nicht vorhergesehenen Ursachen verstanden, auf die Bloemendaal keinen Einfluss ausüben kann, wodurch Bloemendaal jedoch nicht in der Lage ist, seine Pflichten zu erfüllen. Beispiele hierfür sind: Unruhen im In- und Ausland, behördliche Maßnahmen, (Drohung von) Streiks im Unternehmen von Bloemendaal, Wechselkursschwankungen, Feuer, Einbruch, Sabotage, extreme Witterungsbedingungen, die zu Wachstumsrückständen führen, Krankheiten oder Schädlinge, Epidemien oder Pandemien, schlechte Wurzelqualität, nicht erfolgte oder nicht rechtzeitige Lieferung durch Zulieferer, Arbeitsunfähigkeit und/oder extreme Wettersituationen.

10.3     Bloemendaal hat auch das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn die Umstände, die eine (weitere) Erfüllung verhindern, eintreten, nachdem Bloemendaal seine Pflichten bereits erfüllen hätte müssen.

10.4     Die Vertragsparteien können während des Zeitraums, in dem die höhere Gewalt andauert, ihre Vertragspflichten aussetzen. Dauert dieser Zeitraum länger als 30 Tage, ist jede Vertragspartei berechtigt, den Vertrag aufzulösen, ohne zu Schadensersatz gegenüber der anderen Vertragspartei verpflichtet zu sein.

Art. 11 Aussetzung und Auflösung

11.1     Bloemendaal ist befugt, die Erfüllung seiner Pflichten auszusetzen oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, ohne zur Rückzahlung der Auftragssumme oder zu irgendeinem Schadensersatz verpflichtet zu sein, wenn:

  1. der Käufer seine Vertragspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,
  2. Bloemendaal nach Vertragsabschluss zur Kenntnis gelangte Umstände einen guten Grund darstellen, zu fürchten, dass der Käufer seine Pflichten nicht erfüllen wird,
  3. Umstände eintreten, die eine Vertragserfüllung unmöglich machen oder dazu führen, dass eine unveränderte Aufrechterhaltung des Vertrages nach billigem Ermessen nicht mehr von Bloemendaal verlangt werden kann,
  4. der Käufer (vorläufigen) Zahlungsaufschub gewährt bekommt, insolvent ist oder ihm die Insolvenz droht oder eine Zwangspfändung bzw. ein dinglicher Arrest  zu Lasten des Käufers erfolgt,
  5. wenn eine wesentliche Änderung im Management oder in der Weisungsbefugnis des Käufers vorgenommen wird.
  6. Wenn Bloemendaal zur Aussetzung oder Auflösung übergeht, ist Bloemendaal in keiner Weise zum Ersatz von Schäden und Kosten, die dadurch auf irgendeine Weise entstehen, verpflichtet.

11.2     Wird der Vertrag aufgelöst, sind die Forderungen von Bloemendaal gegenüber dem Käufer sofort fällig.

11.3     Sofern der Käufer den Vertrag auflöst oder kündigt, hat Bloemendaal Anspruch auf:

  1. einen Ersatz des im Vertrag vereinbarten Preises, berechnet nach dem Stand der Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Auflösung bzw. Kündigung,
  2. einen Ersatz in Höhe von 5 % für den übrigen Teil des im Vertrag vereinbarten Preises, den der Käufer bei vollständiger Umsetzung der Tätigkeiten zahlen hätte müssen,
  3. einen Ersatz aller entstandenen und noch entstehenden Kosten aufgrund von Pflichten, die Bloemendaal zum Zeitpunkt der Auflösung oder Kündigung bereits im Hinblick auf die Vertragserfüllung eingegangen ist.

11.4     Die Bestimmungen in diesem Artikel haben keinen Einfluss auf alle rechtlichen Ansprüche von Bloemendaal.

Art. 12 Rechtswahl, Gerichtsstand

12.1     Für diesen Vertrag gilt niederländisches Recht. Die Anwendbarkeit von UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.

12.2     Alle Streitigkeiten, darunter auch jene, die nur von einer der beiden Vertragsparteien als solche betrachtet werden, in Bezug auf einen Vertrag, für den diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, daraus hervorgehende Verträge oder diese allgemeinen Geschäftsbedingungen werden durch ein Schiedsverfahren vom niederländischen Schiedsgericht für die Baumschulbranche („Scheidsgerecht voor de Boomkwekerij“) entsprechend der zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Schiedsordnung beigelegt. Nichtsdestotrotz hat Bloemendaal auch das Recht, das zuständige Gericht in Den Haag mit einer Streitigkeit zu befassen. Käufer, die keine gewerblichen Kunden sind, haben jederzeit das Recht, eine Streitigkeit vor dem zuständigen Gericht anhängig zu machen.

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